ÜBERSETZER THAILÄNDISCH-HAMBURG

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TRADUSET, das Über­set­zungs­bü­ro der Isblau GmbH, bie­tet seit über 15 Jah­ren qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Fach­über­set­zun­gen, beglau­big­te Über­set­zun­gen und Dol­met­scher­diens­te.

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Die thai­län­di­sche Spra­che, auch Sia­me­sisch, ist die Amts­spra­che von Thai­land. Sie gehört zu den Tai-Spra­chen inner­halb der Tai-Kadai-Sprach­fa­mi­lie. Im Gegen­satz zu den meis­ten euro­päi­schen Spra­chen ist Thai, wie auch die Spra­chen der Nach­bar­län­der (außer dem Khmer), eine soge­nann­te Ton­spra­che: die meist ein­sil­bi­gen Wör­ter erlan­gen durch Aus­spra­che in unter­schied­li­chen Ton­hö­hen und Ton­ver­läu­fen gänz­lich unter­schied­li­che Bedeu­tun­gen. Im Thai gibt es fünf ver­schie­de­ne Töne.

Brau­chen Sie amt­li­che beglau­big­te Über­set­zun­gen in Hamburg? 

Wer darf eine beglau­big­te Über­set­zung von Urkun­den in Deutsch­land anfer­ti­gen? Nur beei­dig­te bzw. ermäch­tig­te Über­set­zer dür­fen die Rich­tig­keit ihrer Über­set­zung mit einem offi­zi­el­len Stem­pel bestä­ti­gen. Die Beglau­bi­gung der Über­set­zung erfolgt durch einen bei Gericht ver­ei­dig­ten oder ermäch­ti­gen Urkundenübersetzer.

Durch die Viel­zahl unse­rer staat­lich ver­ei­dig­ten Über­set­zer über­neh­men wir beglau­big­te Über­set­zung in sämt­li­chen pro­fes­sio­nel­len The­men­ge­bie­ten sowie die beglau­big­te Über­set­zung pri­va­ter Urkun­den. Die beglau­big­te Über­set­zun­gen von Tra­du­set Über­set­zungs­dienst wer­den von allen Behör­den in Deutsch­land aner­kannt.

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Durch unse­ren unkom­pli­zier­ten und schnel­len Über­set­zungs­dienst kön­nen Sie bei uns Ihren gesam­ten Über­set­zungs­auf­trag über das Inter­net abwi­ckeln. Ger­ne erstel­len wir Ihnen ein kos­ten­lo­ses und unver­bind­li­ches Ange­bot. Schi­cken Sie uns die Datei­en über unser Anfra­ge­for­mu­lar oder direkt an info@traduset.de. Die Anfra­gen wer­den meist inner­halb von 24 Stun­den beant­wor­tet. Bei der Preis­ge­stal­tung für beglau­big­te Über­set­zun­gen ori­en­tie­ren wir uns an den Bestim­mun­gen des Jus­tiz­ver­gü­tungs- und Ent­schä­di­gungs­ge­set­zes. Quelle:Juris BMJ