Beeidigte Übersetzer in Deutschland

BEEIDIGTE ÜBERSETZER IN DEUTSCHLAND 

TRADUSET ist ein Über­set­zungs­bü­ro und ein geschätz­ter Part­ner in Deutsch­land, wenn kom­pe­ten­te und zuver­läs­si­ge beglau­big­te Über­set­zun­gen, Fach­über­set­zun­gen oder Dol­met­scher­diens­te benö­tigt werden. 

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Wer darf beglau­big­te bzw. aner­kann­te Über­set­zun­gen von Urkun­den in Deutsch­land anfer­ti­gen? Nur beei­dig­te bzw. ermäch­tig­te Über­set­zer dür­fen die Rich­tig­keit ihrer Über­set­zung mit einem offi­zi­el­len Stem­pel bestä­ti­gen. All­ge­mein beei­dig­te oder ermäch­tig­te bzw. öffent­lich bestell­te Über­set­zer sind Über­set­zer, die bei einem Land­ge­richt, Ober­lan­des­ge­richt oder einer Innen­be­hör­de einen all­ge­mei­nen Eid abge­legt haben. Durch die Viel­zahl unse­rer staat­lich ver­ei­dig­ten Über­set­zer über­neh­men wir beglau­big­te Über­set­zun­gen in sämt­li­chen pro­fes­sio­nel­len The­men­ge­bie­ten sowie die beglau­big­te Über­set­zung pri­va­ter Urkun­den. Die beglau­big­te Über­set­zun­gen von Tra­du­set Über­set­zungs­dienst wer­den von allen Behör­den in Deutsch­land aner­kannt.

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Durch unse­ren unkom­pli­zier­ten und schnel­len Online-Über­set­zungs­dienst kön­nen Sie bei uns Ihren gesam­ten Über­set­zungs­auf­trag über das Inter­net abwi­ckeln. Ger­ne erstel­len wir Ihnen ein kos­ten­lo­ses und unver­bind­li­ches Ange­bot. Schi­cken Sie uns die zu über­set­zen­den Datei­en über unser Anfra­ge­for­mu­lar oder direkt an info@traduset.de. Um ein Ange­bot für beglau­big­te Über­set­zun­gen zu erstel­len, benö­ti­gen wir einen Scan des Ori­gi­nal Doku­ments, sowie Infor­ma­tio­nen zu spe­zi­el­len Anfor­de­run­gen der Behör­de, bei der das Doku­ment vor­ge­legt wer­den soll. Unse­re Pro­jekt­lei­ter wer­den Ihnen schnellst­mög­lich mit einem detail­lier­ten Ange­bot ant­wor­ten, das alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen ent­hält. Die Anfra­gen wer­den meist inner­halb von drei Stun­den beant­wor­tet. Bei der Preis­ge­stal­tung für beglau­big­te Über­set­zun­gen ori­en­tie­ren wir uns an den Bestim­mun­gen des Jus­tiz­ver­gü­tungs- und Ent­schä­di­gungs­ge­set­zes. Quelle:Juris BMJ