Preise für Übersetzungen

Preise für Übersetzungen

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Preis­trans­pa­renz und fai­re Preise

Die Kos­ten für eine Über­set­zung hän­gen von Fak­to­ren wie Sprach­rich­tung, Fach­ge­biet, For­mat der Text­vor­la­ge und Dring­lich­keit ab. Eine Hono­rarein­schät­zung ist erst nach Ein­sicht der Doku­men­te möglich.

Der Preis für eine Über­set­zung wird in Deutsch­land häu­fig nach “Norm­zei­len”, d.h. Zei­len glei­cher Län­ge (meist 55 Zei­chen inklu­si­ve Leer­zei­chen) der fer­ti­gen Über­set­zung berech­net. Um die Abrech­nung für Sie so trans­pa­rent wie mög­lich zu gestal­ten, haben wir uns für eine Abrech­nung nach Zei­len im Aus­gangs­text ent­schie­den. Auf die­se Wei­se kann das Hono­rar bereits mit Erstel­lung des Ange­bots end­gül­tig fest­ge­legt werden.

Berech­nungs­bei­spiel Zei­len (Norm­zei­len):
Ihr Text hat 8800 Zei­chen inklu­si­ve Leerzeichen
(Word > Über­prü­fen > Wör­ter zählen).
8800 ÷ 55 = 160 Zei­len (Norm­zei­len)

Höhe des Zeilenhonorars

Als gro­be Richt­wer­te für beglau­big­te, tech­ni­sche, medi­zi­ni­sche und juris­ti­sche Über­set­zun­gen kön­nen die Vor­ga­ben des Jus­tiz­ver­gü­tungs- und -ent­schä­di­gungs­ge­set­zes (JVEG) gelten.
AUSZUG AUS DEM JVEG: § 11 HONORAR FÜR ÜBERSETZUNGEN

(1) Das Hono­rar für eine Über­set­zung beträgt 1,55 Euro für jeweils ange­fan­ge­ne 55 Anschlä­ge des schrift­li­chen Tex­tes (Grund­ho­no­rar). Bei nicht elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung gestell­ten edi­tier­ba­ren Tex­ten erhöht sich das Hono­rar auf 1,75 Euro für jeweils ange­fan­ge­ne 55 Anschlä­ge (erhöh­tes Hono­rar). Ist die Über­set­zung wegen der beson­de­ren Umstän­de des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re wegen der häu­fi­gen Ver­wen­dung von Fach­aus­drü­cken, der schwe­ren Les­bar­keit des Tex­tes, einer beson­de­ren Eil­be­dürf­tig­keit oder weil es sich um eine in Deutsch­land sel­ten vor­kom­men­de Fremd­spra­che han­delt, beson­ders erschwert, beträgt das Grund­ho­no­rar 1,85 Euro und das erhöh­te Hono­rar 2,05 Euro. Maß­ge­bend für die Anzahl der Anschlä­ge ist der Text in der Ziel­spra­che; wer­den jedoch nur in der Aus­gangs­spra­che latei­ni­sche Schrift­zei­chen ver­wen­det, ist die Anzahl der Anschlä­ge des Tex­tes in der Aus­gangs­spra­che maß­ge­bend. Wäre eine Zäh­lung der Anschlä­ge mit unver­hält­nis­mä­ßi­gem Auf­wand ver­bun­den, wird deren Anzahl unter Berück­sich­ti­gung der durch­schnitt­li­chen Anzahl der Anschlä­ge je Zei­le nach der Anzahl der Zei­len bestimmt.”